
Vereinssatzung
Mitgliedschaft
a) länger als 6 Monate mit Beitragszahlungen rückständig ist
b) der Satzung oder den Beschlüssen zuwiderhandelt
c) in einer anderen Weise den Verein bzw. das Ansehen des Vereins schädigt kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§5
Gesamtvorstand
1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der 1. Schatzmeister und
der 1. Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Mitgliederversammlung
Wahlen, Beschlüsse und Bestätigungen
Ehrenrat'
Ehrenvorsitzende I Ehrenältermänner I Ehrenmitglieder
§ 16
Salvatorische Klausel
Daten und Datenschutz
Beitragspflicht
Beitragszahlung
Der Mitgliedsbeitrag ist der Jahresbeitrag. Er ist für das Kalenderjahr mindestens viertel
jährlich in gleichmäßigen Raten zu zahlen.
§3
Beitragshöhe
Die Höhe der Beiträge gemäß § 2 wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Uniformordnung
§ 1
Grundsätzliches
Schützen bekennen sich zum Schützenwesen und sollten daher bei vereinsinternen An lässen, bei öffentlichen Auftritten oder sonstigen Anlässen eine einheitliche Uniform tra gen.
Die Uniform darf nur in einem gepflegten Zustand getragen werden.
§2
Ausgestaltung der Uniform
Die Schützenjacke und der Schützenhut müssen in Schnitt und Farbe (Schützengrün), Kragen und Ärmelaufschlag (dunkelgrün) einheitlich sein bzw. dürfen keine nachhalti gen Abweichungen aufweisen. Die Schützenjacke ist mit dem Vereins-Aufnäher auf dem linken Ärmel zu tragen. Weitere Vereins-Aufnäher sind nicht erlaubt. Es dürfen nur Orden, Ehrenabzeichen und Vereinsabzeichen getragen werden, die vom Verein, von anderen Schützenvereinen, vom "Nordfriesischen Schützenbund e.V." oder einem Dachverband verliehen worden sind. Weiter dürfen nur solche Orden oder Ehrenabzei chen getragen werden, die durch eine rechtstaatliche deutsche Organisation zugelas sen und verliehen worden sind. Das Tragen von Orden und Ehrenabzeichen, die nicht durch die Anzugsordnung erfasst werden, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstan des. Hose, Binder, Querbinder, Gürtel, Socken und Schuhe sind in Farbe Schwarz. Handschuhe und Oberhemd sind in Farbe Weiß.
Die Schützenschwestern tragen abweichend von der vorstehenden Regelung wahlweise
Hose oder Rock in Farbe Schwarz, Bluse in Farbe Weiß.
Die Schützenjugend trägt ebenfalls eine einheitliche Kleidung, die sie im Einvernehmen mit dem Jugendleiter bestimmt. Sie muss jedoch einen Bezug zum Schützenwesen her stellen.
Folgende Schulterstücke, Sterne, Fangschnüre werden getragen:
a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender
c) 1. Schützenmeister
d) 2., 3. und 4. Schützenmeister e) 1. Schriftführer
f) 2. Schriftführer
g) 1. Schatzmeister h) 2. Schatzmeister i) Jugendleiter
j) Hauptmann
k) Adjudant
Majorsgeflecht in Silber mit Stern
Majorsgeflecht in Silber
vierstreifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten
Gewehren
vierstreifig in Silber mit gekreuzten Gewehren vierstreifig in Silber mit Stern
vierstreifig in Silber
vierstreifig in Silber mit Stern und Münze vierstreifig in Silber und Münze
vierstreifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten
Gewehren
vierstreifig in Silber mit zwei Sternen. Außerdem: Fangschnur groß in Gold, Feldbinde silbergewirkt und Säbel
vierstreifig in Grün und mit der Fangschnur klein
in Gold
I) Sportkommission vierstreifig in Grün mit gekreuzten Gewehren m) Mitglieder vierstreifig in Grün
n) Mitglieder des Salutzuges tragen einen Ärmelstreifen Grün-Gold, einzeilig, links am
Ärmel, mit der Aufschrift: Salutzug (in der Schriftart Bockman Old style).
Mitglieder mit der Befähigung nach § 27 SprengG und eingewiesen auf die Kanone tragen über dem Ärmelstreifen das Abzeichen des Preußischen Geschützführers in Silber.
Der ernannte Salutzugführer trägt das Geschützführerabzeichen in Gold. Zum Sa lutschießen mit den Vorderladermusketen werden lederne Kreutzbegurtungen mit Messingschnalle, Bajonett links und Patronentasche rechts getragen. Zum Salut schießen nur mit dem Karabiener oder Kanone wird keine Begurtung getragen.
o) Die ehemaligen Könige dürfen Königskronen auf ihren Schulterstücken tragen.
Schießordnung
§1
Verhalten auf dem Stand
Das Verhalten auf dem Schießstand richtet sich ausschließlich nach der jeweils gültigen ausliegenden Schießstandordnung des "Deutschen Schützenbundes e.V.". Die Schießordnung ist unbedingt zu beachten.
Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist sofort Folge zu leisten.
§2
Aufgaben der Schützenmeister
Die Schützenmeister sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießbetriebes verantwortlich.
Sie sind für die Vollständigkeit der Vereinswaffen, die Schießstandanlagen und schieß technischen Einrichtungen verantwortlich Dieses betrifft auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Lagerung der Waffen und Munition.
Eine Sportkommission unterstützt sie hierbei.
§3
Standaufsicht
Jedes ordentliche Mitglied, das die Bedingungen des DSB e.V. als Standaufsicht erfüllt, kann während des Schießbetriebes von einem der Schützenmeister zur Standaufsicht ernannt werden.
§4
Königsschießen
Ab seiner Proklamation zum König kann der Schütze erst nach den drei folgenden Kö
nigsschießen erneut zum König proklamiert werden.
§ 1
Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 1. Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§2
Leitung der Versammlungen und Sitzungen
Die Leitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.
§3
Sitzungen des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der
Tagesordnung. Mindestens eine Woche vor der Sitzung soll die Einladung erfolgen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§4
Einberufung von Versammlungen und Sitzungen
Die Einberufung der Versammlungen und Sitzungen obliegt dem 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Dabei soll insbesondere bei Einberufung von Versammlungen das Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand hergestellt werden.
§5
Haushaltsführung
Der 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat den Gesamtvorstand laufend über die Kassensituation zu unterrichten.
Der 1. Schatzmeister legt der Generalversammlung in der zweiten Hälfte das Januars eines jeden Jahres einen Kassenbericht und den Haushaltsplan für das kommende Jahr vor. Die Abrechnung von Veranstaltungen ist auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben.
Zeichungsberechtigt über die Vereinskonten sind der 1. Vorsitzende mit dem 1. Schatz meister oder dem 2. Schatzmeister oder der 2. Vorsitzende mit dem 1. Schatzmeister oder dem 2. Schatzmeister gemeinsam. Die Vereinsgelder sind auf Konten die durch den Gesamtvorstand ausgewählten Geldinstitute einzuzahlen.
ln der Kasse soll kein größerer Betrag als 500,00 € vorhanden sein.
Der Gesamtvorstand kann ohne Beschluss der Generalversammlung über typische Vereinsausgaben im Rahmen einer positiven Liquiditätsprüfung bis zu einer Höhe von1.500,00 € im Einzelfall entscheiden. Des Weiteren kann er zur Abdeckung einer Unter
finanzierung Kreditmittel in der notwendigen Höhe beschließen.
Können diese Kreditmittel nicht spätestens im nächsten Geschäftsjahr ausgeglichen werden, muss ein Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden.
Über jede Maßnahme ab 500,00 € ist bei der nächsten Mitgliederversammlung bzw. der
Generalversammlung zu berichten.
§6
Schriftführung
Die Schriftführer erledigen den Schriftverkehr.
Sie sind für die Niederschriften von Versammlungen und Sitzungen, Einladungen und
Pressemitteilungen verantwortlich.
§7
Jugendleiter
Dem Jugendleiter obliegt die verantwortliche Leitung der Jugendgruppe.
Ehrenordnung
A) Ehrenmitglieder
vierstreifig in Grün mit silbernem "E" und am Kragen
das silberne Eichenlaub
B) für ehemalige Vorstandsmitglieder nach mindestens 6 Jahren Vorstandsarbeit
Ehrenvorsitzende
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
alle weiteren Ehemaligen:
die jeweiligen Ehemaligen Hauptmann Ehrenältermänner
Majorsgeflecht in Silber mit goldenem "E" und am
Kragen das goldene Eichenlaub
Majorsgeflecht Silber/Grün/Silber Majorsgeflecht Grün/Silber/Grün Schulterstücke vierstreifig, Auflage mit Außen soutache in Silber
1. mit Stern zwei Sterne
vierstreifig, Auflage mit Außensoutache in Silber mit goldenem "E" und am Kragen das goldene Eichenlaub

einheitlichen Regeln der übergeordneten Schießsportverbände, insbesondere des
"Deutschen Schützenbundes e. V." sowie des "Norddeutschen Schützenbundes -
Landesverband Schleswig-Holstein" mit denen eine ordentliche Vereinsmitgliedschaft
besteht.
b.
Teilnahme an bundesweiten Wettkämpfen und an Meisterschaften des Schießsports.
c.
Abhaltung von geordneten Schießsportsübungen und Förderungen allgemeiner
Jugendarbeit durch alterentsprechende Veranstaltungen und auswärtigen Fahrten.
2. Kunst und Kultur:
a.
Pflege des Schützenbrauchtums sowie des allgemeinen Schützenswesens im Sinne
des immaterielien Kulturerbes durch die Durchführung eines jährlichen Schützensfestes
mit öffentlichem Schützenumzug und Königsschießen.
b.
Teilnahme an regelmäßig stattfindenden öffentlichen kommunalen Veranstaltungen und
Zurschaustellung der verschiedenen Schützenuniformen."
Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Schützenbundes e.V." über den "Norddeutschen
Schützenbund - Landesverband Schleswig-Holstein" und Mitglied des Landessportverbandes über den Kreissportverband.
§2
Selbstlose Tätigkeit
1. Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Keine anderweitigen ZuwendungenMittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine unverhältnismäßigen Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
MitgliedschaftDer Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der einen schriftlichen Aufnahmean-
trag beim Vorstand des Vereins gestellt hat. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind,
wer Zweck und Ziel des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 aktiv unterstützt.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Er wird auf der nächsten Versammlung bekannt gegeben und beraten und der dann folgenden Versammlung zur Abstim-
mung gebracht. Die Abstimmung auf Aufnahme kann auf Vorschlag des Vorstandes ohne Bekanntgäbe erfolgen. Die Abstimmung erfolgt als geheime Wahl. Die Aufnahme erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Ein Mitglied, das
a) länger als 6 Monate mit Beitragszahlungen rückständig istb) der Satzung oder den Beschlüssen zuwiderhandelt
c) in einer anderen Weise den Verein bzw. das Ansehen des Vereins schädigt
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 der anwesenden Mitglie-
der auf der Grundlage der Entscheidung des Ehrenrates und nach vorheriger schriftli-
eher oder mündlicher Anhörung des Mitgliedes. Die Entscheidung ist auf der nächsten
Versammlung bekannt zu geben.
Die rückständige Schuld soll eingeklagt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austrittserklärung, wobei dese
mindestens drei Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden
muss. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen.
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Zur Durchführung besonderer Vorhaben oder zur Sicherung der Geschäftsfähigkeit kann in Ausnahmefällen einmal jährlich eine Umlage beschlossen werden. Höhe des Mitgliedbeitrages, der Umlage, derAufnahmegebühr und Fälligkeit wird von der Generalversammlung beschlossen.
§4
Organe
a) Gesamtvorstand
b) Generalversammlung
c) Mitgliederversammlung
Eine Sportkommission kann gebildet werden. Sie soll aus nicht mehr als 3 Mitgliedern
bestehen.
§5
Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) 1. und 2. Vorsitzenden
b) 1., 2., 3. und 4. Schützenmeister
c) 1. und 2. Schriftführer
d) 1. und 2. Schatzmeister
e) Hauptmann
f) Jugendleiter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1.
Schatzmeister und der 1. Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte und nimmt die durch die Generalversammlung, die Mitgliederversammlung und durch die Dachverbände übertragenen Aufgaben
wahr. Er ist den Mitgliedern für seine Arbeit verantwortlich.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder erschienen sind.
Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen.
Ehrenvorsitzende, Ehrenältermänner und der König haben ein Teilnahmerecht an den
Gesamtvorstandssitzungen.
§6
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Gesamtvorstand
oder auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder einzuberufen.
In der zweiten Hälfte des Januars eines jeden Jahres muss sie durch den Gesamtvorstand einberufen werden.
Die Einladung hat schriftlich und/oder in Textform 10 Tage vor der Generalversammlung
zu erfolgen. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Jede
ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder, außer Gesamtvorstandsmitglieder, anwesend sind.
Die Generalversammlung ist für alle wichtigen Beschlüsse, Verträge und außergewöhnlichen Ausgaben zuständig. Die Generalversammlung setzt ferner den Mitgliedsbeitrag
fest und den Betrag, über den der Vorstand ohne Genehmigung der MitgliederverSammlung verfügen darf.
Die Generalversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
1. Bericht des 1 . Vorsitzenden
2. Bericht des 1. Schützenmeisters
3. Bericht des 1. Schatzmeisters und Aufstellung des Etats
4. Bericht der Revisoren
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahlen zum Gesamtvorstand und der Sportkommission
7. Wahlen zum Ehrenrat
8. Wahl von zwei Kassenrevisoren
9. Anträge
10. Verschiedenes
Anträge haben den 1. Vorsitzenden eine Woche vorher schriftlich vorzuliegen.
§7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für alle Beratungen und Beschlüsse zuständig, die nicht
die Einberufung einer Generalversammlung erfordern.
Die Einladung hat schriftlich und/oder in Textform 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 10 ordentliche Mitglieder, außerdem Gesamtvorstand, anwesend sind.
§8
Wahlen, Beschlüsse und Bestätigungen
Das aktive und passive Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, der Sportkommission und der Kassenrevisoren
werden auf die Dauer von 2 Jahres gewählt. In Jahren mit ungeraden Zahlen scheiden
folgende Gesamtvorstandsmitglieder aus:
1. Vorsitzender
1. und 3. Schützenmeister
2. Schriftführer
2. Schatzmeister
Jugendleiter
In Jahren mit geraden Zahlen die weiteren Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der
Sportkommission. Die Wiederwahl ist möglich; Ausnahme die Mitglieder der Kassenrevision. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und
die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit führt zur Nichtannahme.
Beschlüsse des Ehrenrates werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Ehrenvorsitzende, Ehrenältermänner und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Generalversammlung bestätigt.
§9
Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei Ehrenältermännern
c) zwei ordentlichen Mitgliedern
Außer dem 1. Vorsitzenden dürfen sich nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie
müssen mindestens 5 Jahre dem Verein angehören und mindestens 45 Jahre alt sein,
ausgenommen hiervon ist der 1. Vorsitzende.
Den Ehrenrat leitet der 1. Vorsitzende. Der Ehrenrat kann bei Unstimmigkeiten, Belei-
düngen usw. über den Gesamtvorstand einberufen werden. Er muss zusammentreten,
wenn es sich um Vorfälle handelt, bei dem der Ausschluss aus dem Verein in Frage
kommt.
Der Ehrenrat kann Sanktionen verhängen und dem Gesamtvorstand einen Vereinsausschluss empfehlen.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt
zu geben.
§10
Ehrenvorsitzende / Ehrenältermänner / Ehrenmitglieder
Verdiente
a) 1. Vorsitzende zu Ehrenvorsitzendem
b) Gesamtvorstandsmitglieder zu Ehrenältermännern
c) Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
d) Bürger zu Ehrenmitgliedern (unterliegt nicht dem § 13 "Vereinsordnung")
§11
Haushaltsführung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat den Gesamtvorstand laufend über die Finanzsituation zu unterrichten. Die Abrechnung der Veranstaltungen ist auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben.
Der 1. Schatzmeister legt der Generalversammlung einen Kassenbericht des ablaufen-
den Geschäftsjahres vor und den Etat für das kommende Geschäftsjahr.'
§12
Kassenprüfung
Aufgabe der Kassenrevisoren ist die Prüfung der Kasse und der ordnungsgemäßen
Rechnungslegung.
Beanstandungen der Revisoren sind durch den Gesamtvorstand innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnis der Beanstandung abzustellen. In der folgenden Versammlung
ist hierüber zu berichten.
Der Revisionsbericht hat schriftlich zu erfolgen und ist eine Beilage des Protokolls der
Generalversammlung.
§13
Vereinsordnung
Zu dieser Satzung werden gezählt:
a) Beitragsordnung
b) Uniformordnung
c) Schießordnung
d) Geschäftsordnung
e) Ehrungsordnung
§14
Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder geändert werden.
§15
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen
Generalversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich, und zwar bei Anwesenheit von 60 % der ordentlichen
Mitglieder oder wenn der Verein weniger als 5 Mitglieder hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins der Gemeinde Sylt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§16
Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung un-
wirksam sind, sein sollte bzw. sein sollten oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen
Satzungsbestimmungen hierdurch nicht berührt.
§17
Daten und Datenschutz
Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne
des aktuellen Datenschutzgesetzes.
Auf Datenträger gespeicherte Daten des Vereins unterliegen dem Datenschutz. Der
Verein unterwirft sich im Falle einer notwendigen Kontrolle dem Datenschutzbeauftragten des Landkreises Nordfriesland dem jeglicher Zugang zu den gespeicherten Daten
zu ermöglichen ist. Dieser hat kraft Amtes im Falle notwendiger Tätigkeiten ein Einsicht-
und Fragerecht.
Beitragsordnung
§1
Beitragspflicht
Die Mitglieder, eingeschlossen die Ehrenvorsitzenden, Ehrenältermänner und Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung gemäß § 3 dieser Satzung verpflichtet.
§2
Beitragszahlung
Der Mitgliedsbeitrag ist der Jahresbeitrag. Er ist für das Kalenderjahr mindestens viertel-
jährlich in gleichmäßigen Raten zu zahlen.
§3
Beitragshöhe
Die Höhe der Beiträge gemäß § 2 wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Uniformordnung
§1
Grundsätzliches
Schützen bekennen sich zum Schützenwesen und sollten daher bei vereinsinternen An-
lassen, bei öffentlichen Auftritten oder sonstigen Anlässen eine einheitliche Uniform tragen.
Die Uniform darf nur in einem gepflegten Zustand getragen werden.
§2
Ausgestaltung der Uniform
Die Schützenjacke und der Schützenhut müssen in Schnitt und Farbe (Schützengrün),
Kragen und Ärmelaufschlag (dunkelgrün) einheitlich sein bzw. dürfen keine nachhaltigen Abweichungen aufweisen. Die Schützenjacke ist mit dem Vereins-Aufnäher auf dem linken Ärmel zu tragen. Weitere Vereins-Aufnäher sind nicht erlaubt. Es dürfen nur
Orden, Ehrenabzeichen und Vereinsabzeichen getragen werden, die vom Verein, von
anderen Schützenvereinen, vom "Nordfriesischen Schützenbund e.V." oder einem
Dachverband verliehen worden sind. Weiter dürfen nur solche Orden oder Ehrenabzeichen getragen werden, die durch eine rechtstaatliche deutsche Organisation zugelassen und verliehen worden sind. Das Tragen von Orden und Ehrenabzeichen, die nicht
durch die Anzugsordnung erfasst werden, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Hose, Binder, Querbinder, Gürtel, Socken und Schuhe sind in Farbe Schwarz.
Handschuhe und Oberhemd sind in Farbe Weiß.
Die Schützenschwestern tragen abweichend von der vorstehenden Regelung wahlweise
Hose oder Rock in Farbe Schwarz, Bluse in Farbe Weiß.
Die Schützenjugend trägt ebenfalls eine einheitliche Kleidung, die sie im Einvernehmen
mit dem Jugendleiter bestimmt. Sie muss jedoch einen Bezug zum Schützenwesen her-
stellen.
§3
Tragen von Schulterstücken, Sternen pp.
Folgende Schulterstücke, Sterne, Fangschnüre werden getragen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
i)
1.
2.
1.
2,
1.
2.
1.
2.
Vorsitzender
Vorsitzender
Schützenmeister
, 3. und 4. Schützenmeister
Schriftführer
Schriftführer
Schatzmeister
Schatzmeister
Jugendleiter
Hauptmann
k) Adjudant
l) Sportkommission
m) Mitglieder
Majorsgeflecht in Silber mit Stern
Majorsgeflecht in Silber
vierstreifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten
Gewehren
vierstreifig in Silber mit gekreuzten Gewehren
vierstreifig in Silber mit Stern
vierstreifig in Silber
vierstreifig in Silber mit Stern und Münze
vierstreifig in Silber und Münze
vierstreifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten
Gewehren
vierstreifig in Silber mit zwei Sternen. Außerdem:
Fangschnur groß in Gold, Feldbinde silbergewirkt
und Säbel
vierstreifig in Grün und mit der Fangschnur klein
in Gold
vierstreifig in Grün mit gekreuzten Gewehren
vierstreifig in Grün
n) Mitglieder des Salutzuges tragen einen Armelstreifen Grün-Gold, einzeilig, links am
Ärmel, mit der Aufschrift: Salutzug (in der Schriftart Bookman Old style).
Mitglieder mit der Befähigung nach § 27 SprengG und eingewiesen auf die Kanone
tragen über dem Ärmelstreifen das Abzeichen des Preußischen Geschützführers in
Silber.
Der ernannte Salutzugführer trägt das Geschützführerabzeichen in Gold. Zum Sa-
lutschießen mit den Vorderladermusketen werden lederne Kreutzbegurtungen mit
Messingschnalle, Bajonett links und Patronentasche rechts getragen. Zum Salut-
schießen nur mit dem Karabiener oder Kanone wird keine Begurtung getragen.
o) Die ehemaligen Könige dürfen Königskronen auf ihren Schulterstücken tragen.
Schießordnung
§1
Verhalten auf dem Stand
Das Verhalten auf dem Schießstand richtet sich ausschließlich nach der jeweils gültigen
ausliegenden Schießstandordnung des "Deutschen Schützenbundes e.V.". Die Schieß-Ordnung ist unbedingt zu beachten.
Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist sofort Folge zu leisten.
§2
Aufgaben der Schützenmeister
verantwortlich.
Sie sind für die Vollständigkeit der Vereinswaffen, die Schießstandanlagen und schieß-
technischen Einrichtungen verantwortlich Dieses betrifft auch die ordnungsgemäße Auf-bewahrung und Lagerung der Waffen und Munition.
Eine Sportkommission unterstützt sie hierbei.
§3
Standaufsicht
Jedes ordentliche Mitglied, das die Bedingungen des DSB e.V. als Standaufsicht erfüllt,
kann während des Schießbetriebes von einem der Schützenmeister zur Standaufsicht
ernannt werden.
§4
Königsschießen
Ab seiner Proklamation zum König kann der Schütze erst nach den drei folgenden Königsschießen erneut zum König proklamiert werden.
Geschäftsordnunq
§1
Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1.
Schatzmeister und der 1. Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§2
Leitung der Versammlungen und Sitzungen
Die Leitung erfolgt durch den 1, Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den 2.
Vorsitzenden.
§3
Sitzungen des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der
Tagesordnung. Mindestens eine Woche vor der Sitzung soll die Einladung erfolgen.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§4
Einberufung von Versammlungen und Sitzungen
Die Einberufung der Versammlungen und Sitzungen obliegt dem 1. Vorsitzenden und
im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Dabei soll insbesondere bei Einberufung von
Versammlungen das Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand hergestellt werden.
§5
HaushaltsführungDer 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat den Gesamtvorstand laufend
über die Kassensituation zu unterrichten.
Der 1. Schatzmeister legt der Generalversammlung in der zweiten Hälfte das Januars
eines jeden Jahres einen Kassenbericht und den Haushaltsplan für das kommende Jahr
vor. Die Abrechnung von Veranstaltungen ist auf der nächsten Versammlung bekannt
zu geben.
Zeichungsberechtigt über die Vereinskonten sind der 1. Vorsitzende mit dem 1. Schatz-
meister oder dem 2. Schatzmeister oder der 2. Vorsitzende mit dem 1. Schatzmeister
oder dem 2. Schatzmeister gemeinsam. Die Vereinsgelder sind auf Konten die durch
den Gesamtvorstand ausgewählten Geldinstitute einzuzahlen.
In der Kasse soll kein größerer Betrag als 500,00 € vorhanden sein.
Der Gesamtvorstand kann ohne Beschluss der Generalversammlung über typische Ver-
einsausgaben im Rahmen einer positiven Liquiditätsprüfung bis zu einer Höhe von
1.500,00 € im Einzelfall entscheiden. Des Weiteren kann er zur Abdeckung einer Unter-
finanzierung Kreditmittel in der notwendigen Höhe beschließen.
Können diese Kreditmittel nicht spätestens im nächsten Geschäftsjahr ausgeglichen
werden, muss ein Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden.
Über jede Maßnahme ab 500,00 € ist bei der nächsten Mitgliederversammlung bzw. der
Generalversammlung zu berichten.
§6
Schriftführung
Die Schriftführer erledigen den Schriftverkehr.
Sie sind für die Niederschriften von Versammlungen und Sitzungen, Einladungen und
Pressemitteilungen verantwortlich.
§7
Jugendleiter
Dem Jugendleiter obliegt die verantwortliche Leitung der Jugendgruppe.f
A) Ehrenmitglieder
Ehrenordnung
vierstreifig in Grün mit silbernem "E" und am Kragen
das silberne Eichenlaub
B) für ehemalige Vorstandsmitglieder nach mindestens 6 Jahren Vorstandsarbeit
Ehrenvorsitzende
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
alle weiteren Ehemaligen:
die jeweiligen Ehemaligen
Hauptmann
Ehrenäitermänner
Majorsgeflecht in Silber mit goldenem "E" und am
Kragen das goldene Eichenlaub
Majorsgeflecht Silber/Grün/Silber
Majorsgeflecht Grün/Silber/Grün
Schulterstücke vierstreifig, Auflage mit Außen-soutache in Silber
1. mit Stern
zwei Sterne
vierstreifig, Auflage mit Außensoutache in Silber
mit goldenem "E" und am Kragen das goldene
Eichenlaub