Image

Vereinssatzung

  
Westerländer Schützenverein von 1890 e.V.
Satzung
 
-Präambel-
Die allgemeine Satzung von dem "Westerländer Schützenverein von 1890 e.V." vom 01.04.1914 wurde am 17.07.1914 in das Vereinsregister eingetragen.
Außerdem werden in der allgemeinen Satzung die Beitragsordnung, die Uniform-Ordnung, die Schießordnung, die Geschäftsordnung und die Ehrungsordnung geführt.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männli­ cher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Dies schließt ebenso das dritte Geschlecht ein. ln dem Verein sind Personen jeglichen Geschlechts gleichberechtigt.
Der Westerländer Schützenverein von 1890 e. V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich, seelisch oder sexualisierter Art ist. Der Verein verpflichtet sich zur Implementierung einer "Kultur des Hinsehens" in Bezug auf sexualisierte Gewalt und Belästigung im Sport.'
 
§1
Name, Sitz, Zweck und Ziel des Vereins
 
Der Verein führt den Namen "Westerländer Schützenverein von 1890 e. V.".
Der Westerländer Schützenverein von 1890 e. V. mit Sitz in der Gemeinde Sylt OT Westerland, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind die Förderung des Sports und die Förderung von Kunst und Kultur.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
 
1. Sport:
a. Durchführung, Ausübung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen nach einheitlichen Regeln der übergeordneten Schießsportverbände, insbesondere des "Deutschen Schützenbundes e. V." sowie des "Norddeutschen Schützenbundes - Landesverband Schleswig-Holstein" mit denen eine ordentliche Vereinsmitgliedschaft besteht.
b. Teilnahme an bundesweiten Wettkämpfen und an Meisterschaften des Schießsports.
c. Abhaltung von geordneten Schießsportsübungen und Förderungen allgemeiner
Jugendarbeit durch alterentsprechende Veranstaltungen und auswärtigen Fahrten.
 
2. Kunst und Kultur:
 
a. Pflege des Schützenbrauchtums sowie des allgemeinen Schützenswesens im Sinne des immateriellen Kulturerbes durch die Durchführung eines jährlichen Schützensfestes mit öffentlichem Schützenumzug und Königsschießen.
b. Teilnahme an regelmäßig stattfindenden öffentlichen kommunalen Veranstaltungen und
Zurschaustellung der verschiedenen Schützenuniformen."
Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Schützenbundes e.V." über den "Norddeutschen Schützenbund - Landesverband Schleswig-Holstein" und Mitglied des Landessportverbandes über den Kreissportverband.
 
§2 Selbstlose Tätigkeit
 
1. Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Keine anderweitigen Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine unverhältnismäßigen Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft
 
Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der einen schriftlichen Aufnahmean­ trag beim Vorstand des Vereins gestellt hat. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind, wer Zweck und Ziel des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 aktiv unterstützt.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Er wird auf der nächsten Versamm­ lung bekannt gegeben und beraten und der dann folgenden Versammlung zur Abstim­ mung gebracht. Die Abstimmung auf Aufnahme kann auf Vorschlag des Vorstandes oh­ ne Bekanntgabe erfolgen. Die Abstimmung erfolgt als geheime Wahl. Die Aufnahme er­ folgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Ein Mitglied, das
a) länger als 6 Monate mit Beitragszahlungen rückständig ist
b) der Satzung oder den Beschlüssen zuwiderhandelt
c) in einer anderen Weise den Verein bzw. das Ansehen des Vereins schädigt kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 der anwesenden Mitglie­der auf der Grundlage der Entscheidung des Ehrenrates und nach vorheriger schriftli­ cher oder mündlicher Anhörung des Mitgliedes. Die Entscheidung ist auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben.
Die rückständige Schuld soll eingeklagt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austrittserklärung, wobei dese mindestens drei Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen.
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Zur Durchführung besonderer Vor­ haben oder zur Sicherung der Geschäftsfähigkeit kann in Ausnahmefällen einmal jähr­ lich eine Umlage beschlossen werden. Höhe des Mitgliedbeitrages, der Umlage, der Aufnahmegebühr und Fälligkeit wird von der Generalversammlung beschlossen.
 
§4
Organe
 
Die Organe des Vereins sind:
a) Gesamtvorstand
b) Generalversammlung
c) Mitgliederversammlung
Eine Sportkommission kann gebildet werden. Sie soll aus nicht mehr als 3 Mitgliedern bestehen.

§5
Gesamtvorstand
 
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus a) 1. und 2. Vorsitzenden
b) 1., 2., 3. und 4. Schützenmeister
c) 1. und 2. Schriftführer
d) 1. und 2. Schatzmeister e) Hauptmann
f) Jugendleiter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der 1. Schatzmeister und
der 1. Schriftführer.
 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte und nimmt die durch die Generalversamm­lung, die Mitgliederversammlung und durch die Dachverbände übertragenen Aufgaben wahr. Er ist den Mitgliedern für seine Arbeit verantwortlich.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder erschienen sind.
Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen.
Ehrenvorsitzende, Ehrenältermänner und der König haben ein Teilnahmerecht an den
Gesamtvorstandssitzungen.
 
§6
Generalversammlung
 
Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Gesamtvorstand oder auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder einzuberufen.
ln der zweiten Hälfte des Januars eines jeden Jahres muss sie durch den Gesamtvor­stand einberufen werden.
Die Einladung hat schriftlich und/oder in Textform 10 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen. ln der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes­ tens 10 ordentliche Mitglieder, außer Gesamtvorstandsmitglieder, anwesend sind.
Die Generalversammlung ist für alle wichtigen Beschlüsse, Verträge und außergewöhnlichen Ausgaben zuständig. Die Generalversammlung setzt ferner den Mitgliedsbeitrag fest und den Betrag, über den der Vorstand ohne Genehmigung der Mitgliederver­sammlung verfügen darf.
Die Generalversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
1. Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Bericht des 1. Schützenmeisters
3. Bericht des 1. Schatzmeisters und Aufstellung des Etats
4. Bericht der Revisoren
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahlen zum Gesamtvorstand und der Sportkommission
7. Wahlen zum Ehrenrat
8. Wahl von zwei Kassenrevisoren
9. Anträge
10. Verschiedenes
Anträge haben den 1. Vorsitzenden eine Woche vorher schriftlich vorzuliegen.
 
§7
Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist für alle Beratungen und Beschlüsse zuständig, die nicht die Einberufung einer Generalversammlung erfordern.
Die Einladung hat schriftlich und/oder in Textform 10 Tage vor der Mitgliederversamm­ lung zu erfolgen. ln der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder, außer dem Gesamtvorstand, anwesend sind.
 
§8
Wahlen, Beschlüsse und Bestätigungen
 
Das aktive und passive Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, der Sportkommission und der Kassenrevisoren werden auf die Dauer von 2 Jahres gewählt. ln Jahren mit ungeraden Zahlen scheiden folgende Gesamtvorstandsmitglieder aus:
1. Vorsitzender
1. und 3. Schützenmeister
2. Schriftführer
2. Schatzmeister
 
Jugendleiter
 
ln Jahren mit geraden Zahlen die weiteren Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Sportkommission. Die Wiederwahl ist möglich; Ausnahme die Mitglieder der Kassenrevi­ sion. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Auf Antrag eines Mit­ gliedes ist die Wahl geheim durchzuführen.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit führt zur Nichtannahme.
Beschlüsse des Ehrenrates werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Ehrenvorsit­zende, Ehrenältermänner und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Generalversammlung bestätigt.
 
§9A
Ehrenrat'
 
Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei Ehrenältermännern
c) zwei ordentlichen Mitgliedern
Außer dem 1. Vorsitzenden dürfen sich nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie müssen mindestens 5 Jahre dem Verein angehören und mindestens 45 Jahre alt sein, ausgenommen hiervon ist der 1. Vorsitzende.
Den Ehrenrat leitet der 1. Vorsitzende. Der Ehrenrat kann bei Unstimmigkeiten, Beleidungen usw. über den Gesamtvorstand einberufen werden. Er muss zusammentreten, wenn es sich um Vorfälle handelt, bei dem der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt.
Der Ehrenrat kann Sanktionen verhängen und dem Gesamtvorstand einen Vereinsaus­schluss empfehlen.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
 
§ 10
Ehrenvorsitzende I Ehrenältermänner I Ehrenmitglieder
 
Der Gesamtvorstand kann zur Bestätigung vorschlagen: Verdiente
a) 1. Vorsitzende zu Ehrenvorsitzendem
b) Gesamtvorstandsmitglieder zu Ehrenältermännern c) Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
d) Bürger zu Ehrenmitgliedern (unterliegt nicht dem § 13 "Vereinsordnung")
 
§ 11
Haushaltsführung
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat den Gesamtvor­ stand laufend über die Finanzsituation zu unterrichten. Die Abrechnung der Veranstal­ tungen ist auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben.
Der 1. Schatzmeister legt der Generalversammlung einen Kassenbericht des ablaufen­
den Geschäftsjahres vor und den Etat für das kommende Geschäftsjahr.
 
§ 12
Kassenprüfung
 
Aufgabe der Kassenrevisoren ist die Prüfung der Kasse und der ordnungsgemäßen
Rechnungslegung.
Beanstandungen der Revisoren sind durch den Gesamtvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Beanstandung abzustellen. ln der folgenden Versammlung ist hierüber zu berichten.
Der Revisionsbericht hat schriftlich zu erfolgen und ist eine Beilage des Protokolls derGeneralversammlung.

 
§ 13
Vereinsordnung
Zu dieser Satzung werden gezählt:
a) Beitragsordnung b) Uniformordnung c) Schießordnung
d) Geschäftsordnung e) Ehrungsordnung
 
§14
Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder geändert werden.
 
§ 15
Vereinsauflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Generalversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden or­ dentlichen Mitglieder erforderlich, und zwar bei Anwesenheit von 60% der ordentlichen Mitglieder oder wenn der Verein weniger als 5 Mitglieder hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Sylt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 16
Salvatorische Klausel
 
Für den Fall, dass eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung un­ wirksam sind, sein sollte bzw. sein sollten oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hierdurch nicht berührt.

§ 17
Daten und Datenschutz
Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelba­ ren und mittelbaren werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des aktuellen Datenschutzgesetzes.
Auf Datenträger gespeicherte Daten des Vereins unterliegen dem Datenschutz. Der Verein unterwirft sich im Falle einer notwendigen Kontrolle dem Datenschutzbeauftrag­ ten des Landkreises Nordfriesland dem jeglicher Zugang zu den gespeicherten Daten zu ermöglichen ist. Dieser hat kraft Amtes im Falle notwendiger Tätigkeiten ein Einsicht­ und Fragerecht
 
Beitragsordnung
§ 1
Beitragspflicht
Die Mitglieder, eingeschlossen die Ehrenvorsitzenden, Ehrenältermänner und Ehrenmit­
glieder, sind zur Beitragszahlung gemäß § 3 dieser Satzung verpflichtet.

§2
Beitragszahlung

Der Mitgliedsbeitrag ist der Jahresbeitrag. Er ist für das Kalenderjahr mindestens viertel­

jährlich in gleichmäßigen Raten zu zahlen.


§3
Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge gemäß § 2 wird von der Generalversammlung festgesetzt.

 

Uniformordnung

§ 1
Grundsätzliches

Schützen bekennen sich zum Schützenwesen und sollten daher bei vereinsinternen An­ lässen, bei öffentlichen Auftritten oder sonstigen Anlässen eine einheitliche Uniform tra­ gen.

Die Uniform darf nur in einem gepflegten Zustand getragen werden.

§2
Ausgestaltung der Uniform

Die Schützenjacke und der Schützenhut müssen in Schnitt und Farbe (Schützengrün), Kragen und Ärmelaufschlag (dunkelgrün) einheitlich sein bzw. dürfen keine nachhalti­ gen Abweichungen aufweisen. Die Schützenjacke ist mit dem Vereins-Aufnäher auf dem linken Ärmel zu tragen. Weitere Vereins-Aufnäher sind nicht erlaubt. Es dürfen nur Orden, Ehrenabzeichen und Vereinsabzeichen getragen werden, die vom Verein, von anderen Schützenvereinen, vom "Nordfriesischen Schützenbund e.V." oder einem Dachverband verliehen worden sind. Weiter dürfen nur solche Orden oder Ehrenabzei­ chen getragen werden, die durch eine rechtstaatliche deutsche Organisation zugelas­ sen und verliehen worden sind. Das Tragen von Orden und Ehrenabzeichen, die nicht durch die Anzugsordnung erfasst werden, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstan­ des. Hose, Binder, Querbinder, Gürtel, Socken und Schuhe sind in Farbe Schwarz. Handschuhe und Oberhemd sind in Farbe Weiß.

Die Schützenschwestern tragen abweichend von der vorstehenden Regelung wahlweise

Hose oder Rock in Farbe Schwarz, Bluse in Farbe Weiß.

Die Schützenjugend trägt ebenfalls eine einheitliche Kleidung, die sie im Einvernehmen mit dem Jugendleiter bestimmt. Sie muss jedoch einen Bezug zum Schützenwesen her­ stellen.

 

§3
Tragen von Schulterstücken, Sternen pp.

Folgende Schulterstücke, Sterne, Fangschnüre werden getragen:

 a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender

c) 1. Schützenmeister

d) 2., 3. und 4. Schützenmeister e) 1. Schriftführer

f) 2. Schriftführer

g) 1. Schatzmeister h) 2. Schatzmeister i) Jugendleiter

j) Hauptmann

k) Adjudant

 Majorsgeflecht in Silber mit Stern

Majorsgeflecht in Silber

vierstreifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten 

Gewehren

vierstreifig in Silber mit gekreuzten Gewehren vierstreifig in Silber mit Stern

vierstreifig in Silber

vierstreifig in Silber mit Stern und Münze vierstreifig in Silber und Münze

vierstreifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten

Gewehren

vierstreifig in Silber mit zwei Sternen. Außerdem: Fangschnur groß in Gold, Feldbinde silbergewirkt und Säbel

vierstreifig in Grün und mit der Fangschnur klein

in Gold

 

I) Sportkommission vierstreifig in Grün mit gekreuzten Gewehren m) Mitglieder vierstreifig in Grün

n) Mitglieder des Salutzuges tragen einen Ärmelstreifen Grün-Gold, einzeilig, links am

Ärmel, mit der Aufschrift: Salutzug (in der Schriftart Bockman Old style).

Mitglieder mit der Befähigung nach § 27 SprengG und eingewiesen auf die Kanone tragen über dem Ärmelstreifen das Abzeichen des Preußischen Geschützführers in Silber.

Der ernannte Salutzugführer trägt das Geschützführerabzeichen in Gold. Zum Sa­ lutschießen mit den Vorderladermusketen werden lederne Kreutzbegurtungen mit Messingschnalle, Bajonett links und Patronentasche rechts getragen. Zum Salut­ schießen nur mit dem Karabiener oder Kanone wird keine Begurtung getragen.

o) Die ehemaligen Könige dürfen Königskronen auf ihren Schulterstücken tragen.

 

Schießordnung

§1
Verhalten auf dem Stand

Das Verhalten auf dem Schießstand richtet sich ausschließlich nach der jeweils gültigen ausliegenden Schießstandordnung des "Deutschen Schützenbundes e.V.". Die Schieß­ordnung ist unbedingt zu beachten.

Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist sofort Folge zu leisten.

§2
Aufgaben der Schützenmeister

Die Schützenmeister sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießbetriebes verantwortlich.

Sie sind für die Vollständigkeit der Vereinswaffen, die Schießstandanlagen und schieß­ technischen Einrichtungen verantwortlich Dieses betrifft auch die ordnungsgemäße Auf­bewahrung und Lagerung der Waffen und Munition.

Eine Sportkommission unterstützt sie hierbei.

§3
Standaufsicht

Jedes ordentliche Mitglied, das die Bedingungen des DSB e.V. als Standaufsicht erfüllt, kann während des Schießbetriebes von einem der Schützenmeister zur Standaufsicht ernannt werden.

§4
Königsschießen

Ab seiner Proklamation zum König kann der Schütze erst nach den drei folgenden Kö­

nigsschießen erneut zum König proklamiert werden.

 

Geschäftsordnung


§ 1
Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 1. Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§2
Leitung der Versammlungen und Sitzungen

Die Leitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.


§3
Sitzungen des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der

Tagesordnung. Mindestens eine Woche vor der Sitzung soll die Einladung erfolgen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§4
Einberufung von Versammlungen und Sitzungen

Die Einberufung der Versammlungen und Sitzungen obliegt dem 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Dabei soll insbesondere bei Einberufung von Versammlungen das Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand hergestellt werden.


§5
Haushaltsführung

Der 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat den Gesamtvorstand laufend über die Kassensituation zu unterrichten.

 Der 1. Schatzmeister legt der Generalversammlung in der zweiten Hälfte das Januars eines jeden Jahres einen Kassenbericht und den Haushaltsplan für das kommende Jahr vor. Die Abrechnung von Veranstaltungen ist auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben.

Zeichungsberechtigt über die Vereinskonten sind der 1. Vorsitzende mit dem 1. Schatz­ meister oder dem 2. Schatzmeister oder der 2. Vorsitzende mit dem 1. Schatzmeister oder dem 2. Schatzmeister gemeinsam. Die Vereinsgelder sind auf Konten die durch den Gesamtvorstand ausgewählten Geldinstitute einzuzahlen.

ln der Kasse soll kein größerer Betrag als 500,00 € vorhanden sein.

Der Gesamtvorstand kann ohne Beschluss der Generalversammlung über typische Verei­nsausgaben im Rahmen einer positiven Liquiditätsprüfung bis zu einer Höhe von1.500,00 € im Einzelfall entscheiden. Des Weiteren kann er zur Abdeckung einer Unter­

finanzierung Kreditmittel in der notwendigen Höhe beschließen.

Können diese Kreditmittel nicht spätestens im nächsten Geschäftsjahr ausgeglichen werden, muss ein Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden.

Über jede Maßnahme ab 500,00 € ist bei der nächsten Mitgliederversammlung bzw. der

Generalversammlung zu berichten.

§6
Schriftführung

Die Schriftführer erledigen den Schriftverkehr.

Sie sind für die Niederschriften von Versammlungen und Sitzungen, Einladungen und

Pressemitteilungen verantwortlich.

 

§7

Jugendleiter

Dem Jugendleiter obliegt die verantwortliche Leitung der Jugendgruppe.

 

Ehrenordnung

 

A) Ehrenmitglieder

 

vierstreifig in Grün mit silbernem "E" und am Kragen

das silberne Eichenlaub

 B) für ehemalige Vorstandsmitglieder nach mindestens 6 Jahren Vorstandsarbeit

 

Ehrenvorsitzende

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

alle weiteren Ehemaligen:

die jeweiligen Ehemaligen Hauptmann Ehrenältermänner

 

Majorsgeflecht in Silber mit goldenem "E" und am

Kragen das goldene Eichenlaub

Majorsgeflecht Silber/Grün/Silber Majorsgeflecht Grün/Silber/Grün Schulterstücke vierstreifig, Auflage mit Außen­ soutache in Silber

1. mit Stern zwei Sterne

vierstreifig, Auflage mit Außensoutache in Silber mit goldenem "E" und am Kragen das goldene Eichenlaub

Image
Westerländer Schützenverein von 1890 e.V.


einheitlichen Regeln der übergeordneten Schießsportverbände, insbesondere des
"Deutschen Schützenbundes e. V." sowie des "Norddeutschen Schützenbundes -
Landesverband Schleswig-Holstein" mit denen eine ordentliche Vereinsmitgliedschaft
besteht.
b.
Teilnahme an bundesweiten Wettkämpfen und an Meisterschaften des Schießsports.
c.
Abhaltung von geordneten Schießsportsübungen und Förderungen allgemeiner
Jugendarbeit durch alterentsprechende Veranstaltungen und auswärtigen Fahrten.
2. Kunst und Kultur:
a.
Pflege des Schützenbrauchtums sowie des allgemeinen Schützenswesens im Sinne
des immaterielien Kulturerbes durch die Durchführung eines jährlichen Schützensfestes
mit öffentlichem Schützenumzug und Königsschießen.
b.
Teilnahme an regelmäßig stattfindenden öffentlichen kommunalen Veranstaltungen und
Zurschaustellung der verschiedenen Schützenuniformen."
Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Schützenbundes e.V." über den "Norddeutschen
Schützenbund - Landesverband Schleswig-Holstein" und Mitglied des Landessportverbandes über den Kreissportverband.

 

§2
Selbstlose Tätigkeit

 

1. Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Keine anderweitigen Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine unverhältnismäßigen Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3

Mitgliedschaft

 

Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der einen schriftlichen Aufnahmean-
trag beim Vorstand des Vereins gestellt hat. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind,
wer Zweck und Ziel des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 aktiv unterstützt.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Er wird auf der nächsten Versammlung bekannt gegeben und beraten und der dann folgenden Versammlung zur Abstim-
mung gebracht. Die Abstimmung auf Aufnahme kann auf Vorschlag des Vorstandes ohne Bekanntgäbe erfolgen. Die Abstimmung erfolgt als geheime Wahl. Die Aufnahme erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Ein Mitglied, das

a) länger als 6 Monate mit Beitragszahlungen rückständig ist
b) der Satzung oder den Beschlüssen zuwiderhandelt
c) in einer anderen Weise den Verein bzw. das Ansehen des Vereins schädigt
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 der anwesenden Mitglie-
der auf der Grundlage der Entscheidung des Ehrenrates und nach vorheriger schriftli-
eher oder mündlicher Anhörung des Mitgliedes. Die Entscheidung ist auf der nächsten
Versammlung bekannt zu geben.
Die rückständige Schuld soll eingeklagt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austrittserklärung, wobei dese
mindestens drei Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden
muss. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen.

Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Zur Durchführung besonderer Vorhaben oder zur Sicherung der Geschäftsfähigkeit kann in Ausnahmefällen einmal jährlich eine Umlage beschlossen werden. Höhe des Mitgliedbeitrages, der Umlage, derAufnahmegebühr und Fälligkeit wird von der Generalversammlung beschlossen.

 

§4
Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Gesamtvorstand
b) Generalversammlung
c) Mitgliederversammlung
Eine Sportkommission kann gebildet werden. Sie soll aus nicht mehr als 3 Mitgliedern
bestehen.

§5

Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) 1. und 2. Vorsitzenden
b) 1., 2., 3. und 4. Schützenmeister
c) 1. und 2. Schriftführer
d) 1. und 2. Schatzmeister
e) Hauptmann
f) Jugendleiter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1.
Schatzmeister und der 1. Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte und nimmt die durch die Generalversammlung, die Mitgliederversammlung und durch die Dachverbände übertragenen Aufgaben
wahr. Er ist den Mitgliedern für seine Arbeit verantwortlich.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder erschienen sind.

Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen.
Ehrenvorsitzende, Ehrenältermänner und der König haben ein Teilnahmerecht an den
Gesamtvorstandssitzungen.

§6
Generalversammlung


Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Gesamtvorstand
oder auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder einzuberufen.
In der zweiten Hälfte des Januars eines jeden Jahres muss sie durch den Gesamtvorstand einberufen werden.
Die Einladung hat schriftlich und/oder in Textform 10 Tage vor der Generalversammlung
zu erfolgen. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Jede
ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder, außer Gesamtvorstandsmitglieder, anwesend sind.
Die Generalversammlung ist für alle wichtigen Beschlüsse, Verträge und außergewöhnlichen Ausgaben zuständig. Die Generalversammlung setzt ferner den Mitgliedsbeitrag
fest und den Betrag, über den der Vorstand ohne Genehmigung der MitgliederverSammlung verfügen darf.
Die Generalversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

1. Bericht des 1 . Vorsitzenden
2. Bericht des 1. Schützenmeisters
3. Bericht des 1. Schatzmeisters und Aufstellung des Etats
4. Bericht der Revisoren
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahlen zum Gesamtvorstand und der Sportkommission
7. Wahlen zum Ehrenrat
8. Wahl von zwei Kassenrevisoren
9. Anträge
10. Verschiedenes
Anträge haben den 1. Vorsitzenden eine Woche vorher schriftlich vorzuliegen.


§7
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für alle Beratungen und Beschlüsse zuständig, die nicht
die Einberufung einer Generalversammlung erfordern.
Die Einladung hat schriftlich und/oder in Textform 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 10 ordentliche Mitglieder, außerdem Gesamtvorstand, anwesend sind.

§8
Wahlen, Beschlüsse und Bestätigungen

Das aktive und passive Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, der Sportkommission und der Kassenrevisoren
werden auf die Dauer von 2 Jahres gewählt. In Jahren mit ungeraden Zahlen scheiden
folgende Gesamtvorstandsmitglieder aus:

1. Vorsitzender
1. und 3. Schützenmeister
2. Schriftführer
2. Schatzmeister
Jugendleiter

In Jahren mit geraden Zahlen die weiteren Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der
Sportkommission. Die Wiederwahl ist möglich; Ausnahme die Mitglieder der Kassenrevision. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und
die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit führt zur Nichtannahme.
Beschlüsse des Ehrenrates werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Ehrenvorsitzende, Ehrenältermänner und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Generalversammlung bestätigt.

§9
Ehrenrat

Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei Ehrenältermännern
c) zwei ordentlichen Mitgliedern

Außer dem 1. Vorsitzenden dürfen sich nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie
müssen mindestens 5 Jahre dem Verein angehören und mindestens 45 Jahre alt sein,
ausgenommen hiervon ist der 1. Vorsitzende.
Den Ehrenrat leitet der 1. Vorsitzende. Der Ehrenrat kann bei Unstimmigkeiten, Belei-
düngen usw. über den Gesamtvorstand einberufen werden. Er muss zusammentreten,
wenn es sich um Vorfälle handelt, bei dem der Ausschluss aus dem Verein in Frage
kommt.
Der Ehrenrat kann Sanktionen verhängen und dem Gesamtvorstand einen Vereinsausschluss empfehlen.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt
zu geben.

 

§10
Ehrenvorsitzende / Ehrenältermänner / Ehrenmitglieder

Der Gesamtvorstand kann zur Bestätigung vorschlagen:
Verdiente

a) 1. Vorsitzende zu Ehrenvorsitzendem
b) Gesamtvorstandsmitglieder zu Ehrenältermännern
c) Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
d) Bürger zu Ehrenmitgliedern (unterliegt nicht dem § 13 "Vereinsordnung")



§11
Haushaltsführung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat den Gesamtvorstand laufend über die Finanzsituation zu unterrichten. Die Abrechnung der Veranstaltungen ist auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben.
Der 1. Schatzmeister legt der Generalversammlung einen Kassenbericht des ablaufen-
den Geschäftsjahres vor und den Etat für das kommende Geschäftsjahr.'

§12
Kassenprüfung

Aufgabe der Kassenrevisoren ist die Prüfung der Kasse und der ordnungsgemäßen
Rechnungslegung.
Beanstandungen der Revisoren sind durch den Gesamtvorstand innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnis der Beanstandung abzustellen. In der folgenden Versammlung
ist hierüber zu berichten.
Der Revisionsbericht hat schriftlich zu erfolgen und ist eine Beilage des Protokolls der
Generalversammlung.

§13
Vereinsordnung

Zu dieser Satzung werden gezählt:

a) Beitragsordnung
b) Uniformordnung
c) Schießordnung
d) Geschäftsordnung
e) Ehrungsordnung


§14
Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder geändert werden.

§15
Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen
Generalversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich, und zwar bei Anwesenheit von 60 % der ordentlichen
Mitglieder oder wenn der Verein weniger als 5 Mitglieder hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins der Gemeinde Sylt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16
Salvatorische Klausel


Für den Fall, dass eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung un-
wirksam sind, sein sollte bzw. sein sollten oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen
Satzungsbestimmungen hierdurch nicht berührt.

§17
Daten und Datenschutz


Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne
des aktuellen Datenschutzgesetzes.
Auf Datenträger gespeicherte Daten des Vereins unterliegen dem Datenschutz. Der
Verein unterwirft sich im Falle einer notwendigen Kontrolle dem Datenschutzbeauftragten des Landkreises Nordfriesland dem jeglicher Zugang zu den gespeicherten Daten
zu ermöglichen ist. Dieser hat kraft Amtes im Falle notwendiger Tätigkeiten ein Einsicht-
und Fragerecht.

Beitragsordnung

§1
Beitragspflicht


Die Mitglieder, eingeschlossen die Ehrenvorsitzenden, Ehrenältermänner und Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung gemäß § 3 dieser Satzung verpflichtet.

§2
Beitragszahlung

Der Mitgliedsbeitrag ist der Jahresbeitrag. Er ist für das Kalenderjahr mindestens viertel-
jährlich in gleichmäßigen Raten zu zahlen.

§3
Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge gemäß § 2 wird von der Generalversammlung festgesetzt.


Uniformordnung

§1
Grundsätzliches


Schützen bekennen sich zum Schützenwesen und sollten daher bei vereinsinternen An-
lassen, bei öffentlichen Auftritten oder sonstigen Anlässen eine einheitliche Uniform tragen.
Die Uniform darf nur in einem gepflegten Zustand getragen werden.

§2
Ausgestaltung der Uniform

Die Schützenjacke und der Schützenhut müssen in Schnitt und Farbe (Schützengrün),
Kragen und Ärmelaufschlag (dunkelgrün) einheitlich sein bzw. dürfen keine nachhaltigen Abweichungen aufweisen. Die Schützenjacke ist mit dem Vereins-Aufnäher auf dem linken Ärmel zu tragen. Weitere Vereins-Aufnäher sind nicht erlaubt. Es dürfen nur
Orden, Ehrenabzeichen und Vereinsabzeichen getragen werden, die vom Verein, von
anderen Schützenvereinen, vom "Nordfriesischen Schützenbund e.V." oder einem
Dachverband verliehen worden sind. Weiter dürfen nur solche Orden oder Ehrenabzeichen getragen werden, die durch eine rechtstaatliche deutsche Organisation zugelassen und verliehen worden sind. Das Tragen von Orden und Ehrenabzeichen, die nicht
durch die Anzugsordnung erfasst werden, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Hose, Binder, Querbinder, Gürtel, Socken und Schuhe sind in Farbe Schwarz.
Handschuhe und Oberhemd sind in Farbe Weiß.
Die Schützenschwestern tragen abweichend von der vorstehenden Regelung wahlweise
Hose oder Rock in Farbe Schwarz, Bluse in Farbe Weiß.
Die Schützenjugend trägt ebenfalls eine einheitliche Kleidung, die sie im Einvernehmen
mit dem Jugendleiter bestimmt. Sie muss jedoch einen Bezug zum Schützenwesen her-
stellen.

§3
Tragen von Schulterstücken, Sternen pp.

Folgende Schulterstücke, Sterne, Fangschnüre werden getragen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
i)
1.
2.
1.
2,
1.
2.
1.
2.
Vorsitzender
Vorsitzender
Schützenmeister
, 3. und 4. Schützenmeister
Schriftführer
Schriftführer
Schatzmeister
Schatzmeister
Jugendleiter
Hauptmann
k) Adjudant
l) Sportkommission
m) Mitglieder
Majorsgeflecht in Silber mit Stern
Majorsgeflecht in Silber
vierstreifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten
Gewehren
vierstreifig in Silber mit gekreuzten Gewehren
vierstreifig in Silber mit Stern
vierstreifig in Silber
vierstreifig in Silber mit Stern und Münze
vierstreifig in Silber und Münze
vierstreifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten
Gewehren
vierstreifig in Silber mit zwei Sternen. Außerdem:
Fangschnur groß in Gold, Feldbinde silbergewirkt
und Säbel
vierstreifig in Grün und mit der Fangschnur klein
in Gold
vierstreifig in Grün mit gekreuzten Gewehren
vierstreifig in Grün
n) Mitglieder des Salutzuges tragen einen Armelstreifen Grün-Gold, einzeilig, links am
Ärmel, mit der Aufschrift: Salutzug (in der Schriftart Bookman Old style).
Mitglieder mit der Befähigung nach § 27 SprengG und eingewiesen auf die Kanone
tragen über dem Ärmelstreifen das Abzeichen des Preußischen Geschützführers in
Silber.
Der ernannte Salutzugführer trägt das Geschützführerabzeichen in Gold. Zum Sa-
lutschießen mit den Vorderladermusketen werden lederne Kreutzbegurtungen mit
Messingschnalle, Bajonett links und Patronentasche rechts getragen. Zum Salut-
schießen nur mit dem Karabiener oder Kanone wird keine Begurtung getragen.
o) Die ehemaligen Könige dürfen Königskronen auf ihren Schulterstücken tragen.

Schießordnung
§1
Verhalten auf dem Stand

Das Verhalten auf dem Schießstand richtet sich ausschließlich nach der jeweils gültigen
ausliegenden Schießstandordnung des "Deutschen Schützenbundes e.V.". Die Schieß-Ordnung ist unbedingt zu beachten.
Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist sofort Folge zu leisten.

§2
Aufgaben der Schützenmeister

Die Schützenmeister sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießbetriebes
verantwortlich.
Sie sind für die Vollständigkeit der Vereinswaffen, die Schießstandanlagen und schieß-
technischen Einrichtungen verantwortlich Dieses betrifft auch die ordnungsgemäße Auf-bewahrung und Lagerung der Waffen und Munition.
Eine Sportkommission unterstützt sie hierbei.

§3
Standaufsicht

Jedes ordentliche Mitglied, das die Bedingungen des DSB e.V. als Standaufsicht erfüllt,
kann während des Schießbetriebes von einem der Schützenmeister zur Standaufsicht
ernannt werden.

§4
Königsschießen

Ab seiner Proklamation zum König kann der Schütze erst nach den drei folgenden Königsschießen erneut zum König proklamiert werden.



Geschäftsordnunq

 

§1
Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1.
Schatzmeister und der 1. Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§2
Leitung der Versammlungen und Sitzungen

Die Leitung erfolgt durch den 1, Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den 2.
Vorsitzenden.

§3
Sitzungen des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der
Tagesordnung. Mindestens eine Woche vor der Sitzung soll die Einladung erfolgen.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§4
Einberufung von Versammlungen und Sitzungen


Die Einberufung der Versammlungen und Sitzungen obliegt dem 1. Vorsitzenden und
im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Dabei soll insbesondere bei Einberufung von
Versammlungen das Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand hergestellt werden.

 

§5

Haushaltsführung

 

Der 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat den Gesamtvorstand laufend
über die Kassensituation zu unterrichten.

Der 1. Schatzmeister legt der Generalversammlung in der zweiten Hälfte das Januars
eines jeden Jahres einen Kassenbericht und den Haushaltsplan für das kommende Jahr
vor. Die Abrechnung von Veranstaltungen ist auf der nächsten Versammlung bekannt
zu geben.
Zeichungsberechtigt über die Vereinskonten sind der 1. Vorsitzende mit dem 1. Schatz-
meister oder dem 2. Schatzmeister oder der 2. Vorsitzende mit dem 1. Schatzmeister
oder dem 2. Schatzmeister gemeinsam. Die Vereinsgelder sind auf Konten die durch
den Gesamtvorstand ausgewählten Geldinstitute einzuzahlen.
In der Kasse soll kein größerer Betrag als 500,00 € vorhanden sein.
Der Gesamtvorstand kann ohne Beschluss der Generalversammlung über typische Ver-
einsausgaben im Rahmen einer positiven Liquiditätsprüfung bis zu einer Höhe von
1.500,00 € im Einzelfall entscheiden. Des Weiteren kann er zur Abdeckung einer Unter-
finanzierung Kreditmittel in der notwendigen Höhe beschließen.
Können diese Kreditmittel nicht spätestens im nächsten Geschäftsjahr ausgeglichen
werden, muss ein Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden.
Über jede Maßnahme ab 500,00 € ist bei der nächsten Mitgliederversammlung bzw. der
Generalversammlung zu berichten.

 

§6
Schriftführung

 

Die Schriftführer erledigen den Schriftverkehr.
Sie sind für die Niederschriften von Versammlungen und Sitzungen, Einladungen und
Pressemitteilungen verantwortlich.

 

§7
Jugendleiter

 

Dem Jugendleiter obliegt die verantwortliche Leitung der Jugendgruppe.f
 

A) Ehrenmitglieder
Ehrenordnung
vierstreifig in Grün mit silbernem "E" und am Kragen
das silberne Eichenlaub
B) für ehemalige Vorstandsmitglieder nach mindestens 6 Jahren Vorstandsarbeit
Ehrenvorsitzende
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender

alle weiteren Ehemaligen:
die jeweiligen Ehemaligen
Hauptmann

Ehrenäitermänner
Majorsgeflecht in Silber mit goldenem "E" und am
Kragen das goldene Eichenlaub
Majorsgeflecht Silber/Grün/Silber
Majorsgeflecht Grün/Silber/Grün
Schulterstücke vierstreifig, Auflage mit Außen-soutache in Silber
1. mit Stern
zwei Sterne
vierstreifig, Auflage mit Außensoutache in Silber
mit goldenem "E" und am Kragen das goldene
Eichenlaub

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.