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Vereinssatzung

Vereinssatzung, Stand 2017                                                                      Download der Satzung          


Westerländer Schützenverein von 1890 e.V.

 

– Präambel –

Die allgemeine Satzung von dem „Westerländer Schützenverein von 1890 e.V.“ ist am 18.August 1971 beim Amtsgericht Westerland VR lfd. Nr. 7 eingetragen worden und wurde am 24.11.1988, am 16.06.1989, am 28.08.2003 und am 26. Januar 2017 geändert.

Außerdem werden in der allgemeinen Satzung die Beitragsordnung, die Schießordnung, die Uniformordnung und die Geschäftsordnung geführt.

- Die Beitragsordnung wurde am 28.08.2003 beschlossen und am 26. Januar 2017 geändert.
- Die Schießordnung wurde am 28.08.2003 beschlossen und am 26. Januar 2017 geändert.
- Die Uniformordnung wurde am 28.08.2003 beschlossen und am 26. Januar 2017 geändert.
- Die Geschäftsordnung wurde am 28.08.2003 beschlossen, am 29.01.2004 und am
   26. Januar  
2017 geändert.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

§ 1 - Name, Sitz und Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein führt den Namen „Westerländer Schützenverein von 1890 e.V.“. Er ist in das /Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Sylt OT Westerland.

Der Verein ist Mitglied des „Deutschen Schützenbundes e.V.“ über den „Norddeutschen Schützenbund – Landesverband Schleswig-Holstein“ und Mitglied des Landessportverbandes über den Kreissportverband.

§ 2 - Zweck und Ziel

Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege des Schießsportes. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Diese Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt hat. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind, wer Zweck und Ziel des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 aktiv unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Er wird auf der nächsten Versammlung bekannt gegeben und beraten und der dann folgenden Versammlung zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmung auf Aufnahme kann auf Vorschlag des Vorstandes ohne Bekanntgabe erfolgen. Die Abstimmung erfolgt als geheime Wahl. Die Aufnahme erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Ein Mitglied, das

a) länger als 6 Monate mit Beitragszahlungen rückständig ist
b) der Satzung oder den Beschlüssen zuwider handelt 
c) in einer anderen Weise den Verein bzw. das Ansehen des Vereins schädigt

kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 der anwesenden Mitglieder auf der Grundlage der Entscheidung des Ehrenrates und nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Mitgliedes. Die Entscheidung ist auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben.

Die rückständige Schuld soll eingeklagt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austrittserklärung, wobei diese mindestens drei Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Zur Durchführung besonderer Vorhaben oder zur Sicherung der Geschäftsfähigkeit kann in Ausnahmefällen einmal jährlich eine Umlage beschlossen werden. Höhe des Mitgliedbeitrages, der Umlage, Aufnahmegebühr und Fälligkeit wird von der Generalversammlung beschlossen.

§ 4 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Gesamtvorstand
b) Generalversammlung
c
) Mitgliederversammlung

Eine Sportkommission kann gebildet werden. Sie soll aus nicht mehr als 3 Mitgliedern bestehen.

§ 5 - Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

a) 1. und 2. Vorsitzenden

b) 1., 2., 3. und 4. Schützenmeister

c) 1. und 2. Schriftführer

d) 1. und 2. Schatzmeister

e) Hauptmann

f) Jugendleiter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte und nimmt die durch die Generalversammlung, die Mitgliederversammlung und durch die Dachverbände übertragenen Aufgaben wahr. Er ist den Mitgliedern für seine Arbeit verantwortlich.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder erschienen sind. Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen.

Ehrenvorsitzende, Ehrenältermänner und der König haben ein Teilnahmerecht an den Gesamtvorstandssitzungen.


§ 6 - Generalversammlung

Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Gesamtvorstand oder auf Antrag von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.

In der zweiten Hälfte des Januars eines jeden Jahres muss sie durch den Gesamtvorstand einberufen werden.

Die Einladung hat schriftlich 10 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder, außer Gesamtvorstandsmitglieder, anwesend sind.

Die Generalversammlung ist für alle wichtigen Beschlüsse, Verträge und außergewöhnlichen Ausgaben zuständig. Die Generalversammlung setzt ferner den Mitgliedsbeitrag fest und den Betrag, über den der Vorstand ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung verfügen darf.

Die Generalversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

1. Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Bericht des 1. Schützenmeisters
3. Bericht des 1. Schatzmeisters und Aufstellung des Etats
4. Bericht der Revisoren
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahlen zum Gesamtvorstand und der Sportkommission
7. Wahlen zum Ehrenrat
8. Wahl von zwei Kassenrevisoren
9. Anträge
10. Verschiedenes

Anträge haben dem 1. Vorsitzenden eine Woche vorher schriftlich vorzuliegen.


§ 7 - 
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für alle Beratungen und Beschlüsse zuständig, die nicht die Einberufung einer Generalversammlung erfordern.

Die Einladung hat schriftlich 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder, außer dem Gesamtvorstand, anwesend sind.

§ 8 - Wahlen, Beschlüsse und Bestätigungen

Das aktive und passive Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, der Sportkommission und der Kassenrevisoren

werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In Jahren mit ungeraden Zahlen scheiden folgende Gesamtvorstandsmitglieder aus:

1. Vorsitzender
1. und 3. Schützenmeister
2. Schriftführer
2. Schatzmeister
 - Jugendleiter

In Jahren mit geraden Zahlen die weiteren Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Sportkommission. Die Wiederwahl ist möglich; Ausnahme die Mitglieder der Kassenrevision. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen.

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit führt zur Nichtannahme.

Beschlüsse des Ehrenrates werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Ehrenvorsitzende, Ehrenältermänner und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des

Gesamtvorstandes durch die Generalversammlung bestätigt.

§ 9 - Ehrenrat

Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Zwei Ehrenältermännern
c) Zwei ordentlichen Mitgliedern

Außer dem 1. Vorsitzenden dürfen sie nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie müssen mindestens 5 Jahre dem Verein angehören und mindestens 45 Jahre alt sein, ausgenommen hiervon ist der 1. Vorsitzende. Den Ehrenrat leitet der 1. Vorsitzende. Der Ehrenrat kann bei Unstimmigkeiten, Beleidigungen usw. über den Gesamtvorstand einberufen werden. Er muss zusammentreten, wenn es sich um Vorfälle handelt, bei dem der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt.

Der Ehrenrat kann Sanktionen verhängen und dem Gesamtvorstand einen Vereinsausschluss empfehlen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 10 - Ehrenvorsitzende / Ehrenältermänner / Ehrenmitglieder

Der Gesamtvorstand kann zur Bestätigung vorschlagen:

Verdiente

a) 1. Vorsitzende zu Ehrenvorsitzendem
b) Gesamtvorstandsmitglieder zu Ehrenältermännern
c) Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
d) Bürger zu Ehrenmitgliedern

§ 11 - Haushaltsführung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat den Gesamtvorstand laufend über die Finanzsituation zu unterrichten. Die Abrechnung der Veranstaltungen ist auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben. Der 1. Schatzmeister legt der Generalversammlung einen Kassenbericht des ablaufenden

Geschäftsjahres vor und den Etat für das kommende Geschäftsjahr.

§ 12 - Kassenprüfung

Aufgabe der Kassenrevisoren ist die Prüfung der Kasse und der ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Beanstandungen der Revisoren sind durch den Gesamtvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Beanstandung abzustellen. In der folgenden Versammlung ist hierüber zu berichten.

Der Revisionsbericht hat schriftlich zu erfolgen und ist eine Beilage des Protokolls der Generalversammlung.

§ 13 - Vereinsordnungen

Zu dieser Satzung werden gezählt:

a) Beitragsordnung
b) Uniformordnung
c) Schießordnung
d) Geschäftsordnung

 

§ 14 - Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder geändert werden.


§ 15 - 
Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Generalversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich und zwar bei Anwesenheit von 60% der ordentlichen Mitglieder oder wenn der Verein weniger als 5 Mitglieder hat.

Das restliche Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Sylt zweckgebunden zur Verwendung der sportlichen Jugendpflege zu.

§ 16 - Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind, sein sollte bzw. sein sollten oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hierdurch nicht berührt.


Beitragsordnung

§ 1 - Beitragspflicht

Die Mitglieder, eingeschlossen die Ehrenvorsitzenden, Ehrenältermänner und Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung gemäß § 3 dieser Satzung verpflichtet.

§ 2 - Beitragszahlung

Der Mitgliedsbeitrag ist der Jahresbeitrag. Er ist für das Kalenderjahr mindestens vierteljährig in gleichmäßigen Raten zu zahlen.

§ 3 - Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge gemäß §2 wird von der Generalversammlung festgesetzt.


Schießordnung

§ 1 - Verhalten auf dem Stand

Das Verhalten auf dem Schießstand richtet sich ausschließlich nach der jeweils gültigen ausliegenden Schießstandordnung des „Deutschen Schützenbundes e.V.“. Die

Schießordnung ist unbedingt zu beachten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist sofort Folge zu leisten.

§ 2 - Aufgaben der Schützenmeister

Die Schützenmeister sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießbetriebes verantwortlich. Sie sind für die Vollständigkeit der Vereinswaffen, die Schießstandanlagen und schießtechnischen Einrichtungen verantwortlich. Dieses betrifft auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Lagerung der Waffen und Munition. Eine Sportkommission unterstützt sie hierbei.

§ 3 - Standaufsicht

Jedes ordentliche Mitglied, das die Bedingungen des DSB e.V. als Standaufsicht erfüllt, kann während des Schießbetriebes von einem der Schützenmeister zur Standaufsicht ernannt werden.


§ 4 - 
Königsschießen

Ab seiner Proklamation zum König kann der Schütze erst nach den drei folgenden Königsschießen erneut zum König proklamiert werden.


Uniformordnung

§ 1 - Grundsätzliches

Schützen bekennen sich zum Schützenwesen und sollten daher bei vereinsinternen Anlässen, bei öffentlichen Auftritten oder sonstigen Anlässen eine einheitliche Uniform tragen. Die Uniform darf nur in einem gepflegten Zustand getragen werden.

§ 2 - Ausgestaltung der Uniform

Die Schützenjacke und der Schützenhut müssen in Schnitt und Farbe (Schützengrün), Kragen und Ärmelaufschlag (dunkelgrün) einheitlich sein bzw. dürfen keine nachhaltigen Abweichungen aufweisen. Die Schützenjacke ist mit dem Vereins-Aufnäher auf dem linken Ärmel zu tragen. Weitere Vereins-Aufnäher sind nicht erlaubt. Es dürfen nur Orden, Ehrenabzeichen und Vereinsabzeichen getragen werden, die vom Verein, von anderen Schützenvereinen, vom ,,Nordfriesischen Schützenbund e.V.“ oder einem Dachverband verliehen worden sind. Weiter dürfen nur solche Orden oder Ehrenabzeichen getragen werden, die durch eine rechtstaatliche deutsche Organisation zugelassen und verliehen worden sind. Das Tragen von Orden und Ehrenabzeichen, die nicht durch die Anzugsordnung erfasst werden, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Hose, Binder, Querbinder, Gürtel, Socken und Schuhe sind in Farbe Schwarz. Handschuhe sind in Farbe Weiß.

Die Schützenschwestern tragen abweichend von der vorstehenden Regelung wahlweise Hose oder Rock in Farbe Schwarz. Die Schützenjugend trägt ebenfalls eine einheitliche Kleidung, die sie im Einvernehmen mit dem Jugendleiter bestimmt. Sie muss jedoch einen Bezug zum Schützenwesen herstellen.

§ 3 - Tragen von Schulterstücken, Sternen pp

Folgende Schulterstücke, Sterne, Fangschnüre werden getragen:

a) 1. Vorsitzender Majorsgeflecht in Silber mit Stern

b) 2. Vorsitzender Majorsgeflecht in Silber

c) 1. Schützenmeister vier-streifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten Gewehren

d) 2., 3. und 4. Schützenmeister vierstreifig in Silber mit gekreuzten Gewehren

e) 1. Schriftführer vierstreifig in Silber mit Stern

f) 2. Schriftführer vierstreifig in Silber

g) 1. Schatzmeister vierstreifig in Silber mit Stern

h) 2. Schatzmeister vierstreifig in Silber

i) Jugendleiter vierstreifig in Silber mit Stern und mit gekreuzten Gewehren

j) Hauptmann vierstreifig in Silber mit zwei Sternen. Außerdem: Fangschnur groß in Gold, Feldbinde silbergewirkt und Säbel

k) Adjutant vierstreifig in Grün und mit der Fangschnur klein in Gold

l) Sportkommission vierstreifig in Grün mit gekreuzten Gewehren

m) Ehrenvorsitzende Majorsgeflecht in Silber mit goldenem „E“ und am Kragen das goldene Eichenlaub

n) Ehrenältermänner vierstreifig in Grün mit goldenem ,,E“ und am Kragen das goldene Eichenlaub

o) Ehrenmitglieder vier-streifig in Grün mit silbernem ,,E“ und am Kragen das silberne Eichenlaub

p) Mitglieder vierstreifig in Grün

Die ehemaligen Könige und Königinnen dürfen Königskronen auf ihren Schulterstücken tragen.


Geschäftsordnung

§ 1 - Vertretung des Vereins

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen gemeinsam. Im Innenverhältnis wird die Vertretung im Einvernehmen geregelt. Ihnen obliegt die Geschäftsordnung.

§ 2 - Leitung der Versammlungen und Sitzungen

Die Leitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.

§ 3

Sitzungen des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Mindestens eine Woche vor der Sitzung soll die Einladung erfolgen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 4

Einberufung von Versammlungen und Sitzungen

Die Einberufung der Versammlungen und Sitzungen obliegt dem 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Dabei soll insbesondere bei Einberufung von Versammlungen das Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand hergestellt werden.

§ 5

Haushaltsführung

Der 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat den Gesamtvorstand laufend über die Kassensituation zu unterrichten. Der 1. Schatzmeister legt der Generalversammlung in der zweiten Hälfte des Januars eines jeden Jahres einen Kassenbericht und den Haushaltsplan für das kommende Jahr vor. Die

Abrechnung von Veranstaltungen ist auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben.

Zeichnungsberechtigt über die Vereinskonten sind der 1. Vorsitzende mit dem 1. Schatzmeister gemeinsam. Die Vereinsgelder sind auf Konten die durch den

Gesamtvorstand ausgewählten Geldinstitute einzuzahlen. In der Kasse soll kein größerer Betrag als 500,00 € vorhanden sein. Der Gesamtvorstand kann ohne Beschluss der Generalversammlung über typische Vereinsausgaben im Rahmen einer positiven Liquiditätsprüfung bis zu einer Höhe von 1500,00 € im Einzelfall entscheiden. Des Weiteren kann er zur Abdeckung einer Unterfinanzierung Kreditmittel in der notwendigen Höhe beschließen.

Können diese Kreditmittel nicht spätestens im nächsten Geschäftsjahr ausgeglichen werden, muss ein Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden.

Über jede Maßnahme ab 500,00 € ist bei der nächsten Mitgliederversammlung bzw. der Generalversammlung zu berichten.

§ 6

Schriftführung

Die Schriftführer erledigen den Schriftverkehr.

Sie sind für die Niederschriften von Versammlungen und Sitzungen, Einladungen und Pressemitteilungen verantwortlich.

§ 7

Jugendleiter

Dem Jugendleiter obliegt die verantwortliche Leitung der Jugendgruppe.


Westerländer Schützenverein von 1890 e.V.



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